Klare Aussage zur Anleinpflicht
Mit der klaren Aussage der Verwaltung, dass aus deren Sicht für eine Anleinpflicht von Hunden und die Einrichtung entsprechender Freilaufzonen keine ausreichende Notwendigkeit besteht, fühlen sich die Liberalen in ihrer bisher hierzu schon vertretenen Ansicht voll und ganz bestätigt.
„Damit kann aus unserer Sicht die bislang öffentlich streitig geführte Diskussion zu dieser Thematik einen guten Abschluss finden mit der Zielsetzung, ein verständnisvolles und friedvolles Miteinander aller Beteiligten im Eversten Holz zu praktizieren“, so die FDP-Fraktion.
In einem Bericht zur kommenden Sitzung des Ausschusses für Stadtgrün, Umwelt und Klima hat die Stadtverwaltung die Ausführungen unterstrichen.
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Verwaltungsvorlage
Das Eversten Holz ist eine wichtige innerstädtische Grünanlage, die im Eigentum des Landes Niedersachsens steht. Aufgrund seiner historischen Bedeutung ist die Grünanlage Kulturdenkmal im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes, große Teilflächen haben einen waldartigen Charakter, zudem ist es als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Das Land ist als Eigentümer für den Schutz und die Pflege dieser Grünanlage In dem seit etwa drei Jahren bestehenden Runden Tisch zum Eversten Holz, der vom Bauund Umweltdezernat der Stadt Oldenburg koordiniert wird, sind als wesentliche weitere ständige Mitglieder der Verein der Freunde des Eversten Holzes und das Land Niedersachsen, u.a. mit der Schlossgartenverwaltung, vertreten. Hier wurde in den letzten Jahren immer wieder das Spannungsfeld zwischen Hundbesitzern und anderen Nutzern diskutiert und entsprechende Maßnahmen zur Konfliktminderung umgesetzt, u.a. das Ausweisen einer Spielwiese für Kinder mit einem entsprechenden Betretungsverbot mit Hunden. Weiterhin wurde in entsprechenden Schaukästen eine Nutzungsordnung zum Verhalten im Eversten Holz erlassen, u.a. mit dem Hinweis auf Regelungen zum dortigen Umgang mit Hunden. In 2009 sowie in den Vorjahren wurden Verstöße gegen die Anleinpflicht in der Brut- und Setzzeit zunächst mit einer mündlichen Verwarnung geahndet. Ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wurde erst bei Wiederholungstätern eingeleitet. Hierzu kam es 2009 in drei Fällen. Da eine Besserung der Verhältnisse nicht festzustellen war, ist der Zentrale Außendienst (ZAD) ab 2010 dazu übergegangen, bei Verstößen vor Ort sofort ein Verwarngeld von 20,00 Euro festzusetzen. Im Jahr 2010 gab es stadtweit insgesamt dreizehn Fälle, in denen entsprechend verfahren wurde. Zu dem Antrag der Fraktion „Freie Wähler Bürger für Oldenburg“ vom 05.11.2010 zum Thema „Regelungen für ein Miteinander von Hunde- und Nichthundehaltern in Oldenburg Stadt und insbesondere im Eversten Holz“ nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung: zu 1: Es trifft zu, dass in verschiedenen Großstädten, z. B. in Hamburg, eine generelle Anleinpflicht für Hunde im gesamten Stadtgebiet gilt. Dies bedingt jedoch, dass ausreichende Freilaufflächen für Hunde verteilt auf das Stadtgebiet ausgewiesen werden. Damit verbunden sind ein erheblicher Flächenverbrauch wie auch enorme Kosten, denn die Freilaufflächen müssen mit einem stabilen Zaun eingezäunt werden und es entsteht ein erhöhter Pflegebedarf. Aus diesem Grund ist bisher eine generelle Anleinpflicht für Hunde im gesamten Stadtgebiet nicht angedacht. zu 2 und 3: Beim Eversten Holz handelt es sich wie auch bei dem Schlossgarten um eine fiskalische Liegenschaft des Landes, die vollständig eingezäunt ist. Hier besteht die Möglichkeit durch das Land (hier: Schlossgartenverwaltung), im Rahmen des Hausrechts Regelungen zu treffen. Auf besonderen Wunsch des Landes wurde der Bereich des Schlossgartens in die Verordnung der Stadt Oldenburg (Oldb) über das Mitführen von Hunden in der Öffentlichkeit aufgenommen. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich auch für das Eversten Holz. Allerdings wurde ein entsprechender Antrag durch die Schlossgartenverwaltung bisher nicht angetragen. Soweit hier aus gemeinsamen Besprechungen mit dem Verein der Freunde des Eversten Holzes und der Schlossgartenverwaltung bekannt ist, besteht auch eine derartige Absicht nicht. In Oldenburg gibt es eine sehr moderate Verordnung über das Mitführen von Hunden in der Öffentlichkeit (vom 05.07.2004). Nach dieser Verordnung sind Hunde im Innenstadtbereich und im Schlossgarten an der Leine zu führen. Kinderspielplätze und andere zum Spielen und Liegen geeignete Flächen dürfen mit Hunden jedoch nicht betreten werden. An allen anderen der Allgemeinheit zugänglichen Orten, Wegen und Plätzen dürfen Hunde zwar nicht unbeaufsichtigt umherlaufen, es besteht jedoch kein Leinenzwang. Mit der derzeitigen Ausweisung der Spielwiese, die gleichzeitig Sperrzone für Hunde ist und ergänzend mit dem naturschutzrechtlichen Anleingebot für Hunde während der Brut- und Setzzeiten, bestehen für das Eversten Holz bereits recht umfangreiche Regelungsinhalte. Dadurch hat sich mittlerweile quasi eine „weiche Zonierung“ ergeben, mit einem Bereich, der kaum noch von Hundebesitzern und Hunden genutzt wird und einem Bereich, der stärker von Hunden angenommen wird. Mehrfach war diese Frage bereits Hauptthema des Runden Tisches Eversten Holz. So traf man sich u. a. Ende letzten Jahres, um sich einige Monate nach Ausweisung der Spielwiese zu den Erfolgen u. a. mit Vertretern der anliegenden KITA`s abzustimmen. Der Tenor war dort, dass sich durch die Spielwiese schon wesentliche Verbesserungen ergeben haben, wenn es auch hier immer wieder unverbesserliche Hundehalter gibt, die das dortige Betretungsverbot missachten. Zudem wurde bestätigt, dass sich mit der ausgewiesenen Spielwiese das Hundekotproblem in diesem Bereich minimiert hat. Da der städtische zentrale Außendienst in der Vergangenheit keine Verstöße etwa im Bereich des Spielplatzes oder nur wenige im Bereich der Spielwiese festgestellt hat, gibt es aus Sicht der Verwaltung für eine Anleinpflicht und entsprechende Freilaufzonen keine ausreichende Notwendigkeit. Zudem kann sich eine städtische Verordnung nur auf eindeutigen Wunsch des Eigentümers (der Landesverwaltung) auf das Eversten Holz beziehen, die Landesverwaltung verneinte dies bislang mehrfach (s. o.). zu 4: Die Hunde können sich auf den Freiflächen, die nicht zum Spielen vorgehalten werden, frei bewegen. Insgesamt gibt es in Oldenburg ungefähr 280 ha an öffentlichen Grünanlagen sowie ca. 80 ha an Waldflächen, die als Auslauffläche genutzt werden könnten. Ihren „Naturinstinkt“ dürfen die Hunde jedoch in keinem Bereich, ob freie Landschaft oder Grünanlage, ungehindert ausleben. Sie sind entsprechend zu führen und dürfen weder dem Wild, Vieh noch Radfahren nachstellen oder Fußgänger anspringen. Nach dem Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) sind in der Zeit vom 01. April bis zum 15. Juli (Brut- und Setzzeit) Hunde in der freien Landschaft an der Leine zu führen. Der Begriff der freien Landschaft umfasst alle Flächen außerhalb des besiedelten Bereiches und betrifft auch größere unbebaute Flächen innerhalb der Stadt, wie z.B. das Eversten Holz. zu 5: Im Haushaltsjahr 2010 werden in der Stadt Oldenburg rd. 550.000 EUR als Einnahme aus der Hundesteuer erwartet. Ein gleicher Betrag ist auch für 2011 in den Haushaltsentwurf eingestellt worden. Steuern sind allgemeine Deckungsmittel. Nach den Vorschriften des Haushaltsrechtes dürfen sie keiner Zweckbindung unterworfen werden. zu 6: Die Stadt Oldenburg führt keine Hygienemaßnahmen im Zusammenhang mit der Verunreinigung durch Hunde durch. zu 7: Wegen der Besteuerung von Hunden vor dem Hintergrund der Gleichbehandlung auch Katzen oder Pferde zu besteuern greift zu kurz. Der Gesetzgeber hat ein weites Ermessen bei der Erschließung von Steuerquellen. Finanzpolitische, steuertechnische, aber auch interventionspolitische Erwägungen können unterschiedliche Behandlungen rechtfertigen. Der bei der Hundesteuer in den Vordergrund gerückte ordnungspolitische Gesichtspunkt, damit einer allzu umfangreichen Hundehaltung, den damit verbundenen Verunreinigungen und einer erhöhten Gefährlichkeit zu begegnen, rechtfertigt eine Steuererhebung im Gegensatz zur Nichterhebung bei anderen Tierhaltungen. Die Hundesteuer soll dazu beitragen, die Hundehaltung einzudämmen und die damit verbundenen Belästigungen und Gefahren für die Allgemeinheit (z.B. Verschmutzung von Gehwegen, Kinderspielplätzen, Grünanlagen usw., Gefährdung von Kindern, Fußgängern, Lärmbelästigungen) zu verringern. Die Hundesteuer ist außerdem keine Steuer auf der Grundlage des Steuerfindungsrechts sondern eine Pflichtsteuer gem. § 3 Abs. 4 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes. Die Nichtbesteuerung bei anderen Tierhaltungen aus Gründen des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwandes bzw. der schlichten fehlenden Feststellbarkeit des Halters (z. B. bei Katzen) ist ein ausreichender Grund zur Differenzierung. Bei einer Katzensteuer würde der Erhebungs- und Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zum Ertrag stehen. Bisher hat die Verwaltung keine Überlegungen angestellt, weitere Tierhaltungen mit einer Steuer zu belegen. Es ist auch keine Gemeinde bekannt, die eine Katzensteuer oder eine Pferdesteuer erhebt. zu 8: Die Milieustudie der Universität Oldenburg liegt der Stadt Oldenburg nicht vor. Auf Nachfrage teilte der Fachbereich Umweltwissenschaften mit, das die Milieustudie voraussichtlich im Dezember versandt wird. Inhaltliche Stellungnahmen zu der Studie sind deshalb noch nicht möglich. Finanzielle Auswirkungen: keine P r o f . D r . G e r d S c h w a n d n e r
Bericht:













